Auch leere Zettel zählen
Eine Neubesetzung des Pfarramts steht an. Nach gewissenhafter Prüfung der eingegangenen Kandidaturen trifft die Pfarrwahlkommission eine Vorauswahl, aus der die Kirchenvorsteherschaft einen Wahlvorschlag zuhanden der Stimmbürgerschaft formuliert. Meistens läuft es so. Den definitiven Entscheid treffen also die Kirchbürgerinnen und Kirchbürger. Aber was, wenn sie mit dem Vorschlag nicht einverstanden sind?
Meinung verzerrt
Anders als bei einer Abstimmung über Sachentscheide kann man bei einer Wahl nicht Ja oder Nein stimmen. Man kann Personen entweder die Stimme geben – oder eben nicht. Eine andere als die vorgeschlagene Person zu wählen, ist bei Pfarrwahlen faktisch kaum
möglich. Denn ihre Wahl ist an Voraussetzungen wie Wahlfähigkeit und Ordination gebunden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind anderslautende Namen auf den Wahlzetteln ungültig. Und leer eingelegte Wahlzettel zeugen zwar von Unmut, doch auf Wahl oder Nichtwahl hatten sie keinen Einfluss. Gewählt ist, wer das absolute Mehr, also die Hälfte aller gültigen Stimmen plus eins, erhalten hat. Die Krux war, dass bis Ende 2017 leer eingelegte Wahlzettel nicht zählten. Allein aufgrund der gültigen Stimmen konnte so eine Minderheit gegen den Mehrheitswillen einer umstrittenen Wahl zum Durchbruch verhelfen. Dies geht nun nicht mehr. Der Kirchenrat hat geklärt, wie Stimmberechtigte, die mit dem offiziellen Wahlvorschlag nicht einverstanden sind, die Wahl der vorgeschlagenen Person verhindern und so die Mehrheitsmeinung auch rechtswirksam abbilden können. Auch im Regelfall der Einzelkandidatur.
Nichtwahl erleichtert
Mit einer Änderung der Verordnung zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht hat der Kirchenrat das Wahlrecht für die Pfarrerinnen und Pfarrer geändert. Neu sollen leer eingelegte Wahlzettel bei der Berechnung des zur Wahl nötigen absoluten Mehrs berücksichtigt werden. Durch die Änderung wird es möglich, dass ein zur Wahl vorgeschlagener Pfarrer oder eine vorgeschlagene Pfarrerin allein aufgrund der leer eingelegten Wahlzettel nicht gewählt wird. Das neue Verfahren gilt für die erstmalige Wahl einer Pfarrperson oder eines ordinierten Diakons oder einer ordinierten Diakonin. Es tritt ab 1. Januar 2018 in Kraft.
(Brunhilde Bergmann, 18.12.2017)
Auch leere Zettel zählen